Rechtsprechung
   BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20   

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https://dejure.org/2022,14015
BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 (https://dejure.org/2022,14015)
BVerfG, Entscheidung vom 15.06.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 (https://dejure.org/2022,14015)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 (https://dejure.org/2022,14015)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Äußerungen von Bundeskanzlerin Merkel zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen 2020 verletzen das Recht auf Chancengleichheit der Parteien

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 2 GG, Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 62 GG, Art 63 Abs 1 GG, Art 65 S 1 GG
    Zum Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien sowie zu Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihres Amtes - hier: Äußerung der Bundeskanzlerin bzgl der Wahl des Thüringer Ministerpräsidenten am 06.02.2020 verletzt AfD in ihrem ...

  • Wolters Kluwer

    Äußerungsrecht der Bundeskanzlerin a.D. hinsichtlich der Wahl des Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen (hier: "Gewinnen von Mehrheiten mit Hilfe der AfD"); Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien hinsichtlich Verletzung durch Äußerungen ...

  • rewis.io

    Zum Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien sowie zu Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihres Amtes - hier: Äußerung der Bundeskanzlerin bzgl der Wahl des Thüringer Ministerpräsidenten am 06.02.2020 verletzt AfD in ihrem ...

  • doev.de PDF

    Äußerungsbefugnisse des Bundeskanzlers; Chancengleichheit der Parteien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Äußerungsrecht der Bundeskanzlerin a.D. hinsichtlich der Wahl des Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen (hier: "Gewinnen von Mehrheiten mit Hilfe der AfD"); Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien hinsichtlich Verletzung durch Äußerungen ...

  • rechtsportal.de

    Äußerungsrecht der Bundeskanzlerin a.D. hinsichtlich der Wahl des Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen (hier: "Gewinnen von Mehrheiten mit Hilfe der AfD"); Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien hinsichtlich Verletzung durch Äußerungen ...

  • rechtsportal.de

    Äußerungsrecht der Bundeskanzlerin a.D. hinsichtlich der Wahl des Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen (hier: "Gewinnen von Mehrheiten mit Hilfe der AfD"); Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien hinsichtlich Verletzung durch Äußerungen ...

  • datenbank.nwb.de

    Zum Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien sowie zu Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihres Amtes - hier: Äußerung der Bundeskanzlerin bzgl der Wahl des Thüringer Ministerpräsidenten am 06.02.2020 verletzt AfD in ihrem ...

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Äußerungen von Bundeskanzlerin Merkel zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen 2020 verletzen das Recht auf Chancengleichheit der Parteien

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auch eine Bundeskanzlerin darf nicht sagen, was unbedingt zu sagen ist

  • lto.de (Kurzinformation)

    Organstreitverfahren der AfD stattgegeben: Merkels Äußerungen zur Thüringen-Wahl 2020 verfassungswidrig

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    In einseitiger Weise auf den Wettbewerb der politischen Parteien eingewirkt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ex-Kanzlerin Merkel hat mit Thüringen-Äußerungen AfD-Rechte verletzt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Äußerungen von Bundeskanzlerin Merkel zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen 2020 verletzen das Recht auf Chancengleichheit der Parteien - Merkel verletzte mit Äußerung über Kemmerich-Wahl Rechte der AfD

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.07.2021)

    Verhandlung über AfD-Klage: Hat Merkel ihr Amt missbraucht?

Besprechungen u.ä. (4)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Merkel-Urteil verpasst die Chance, den Willen zur Verfassung zu stärken

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Fall zu den Äußerungen von Bundeskanzlerin Merkel zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen

  • zeitschrift-jse.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zur Frage der Verletzung der Chancengleichheit der politischen Parteien durch äußerungen der Bundeskanzlerin

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Äußerungen von Bundeskanzlerin Merkel zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 162, 207
  • NJW 2022, 3070
  • NVwZ 2022, 1113
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (67)

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
    Als solche ist sie im Organstreit parteifähig, soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb geltend macht und sich damit auf ihren besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status beruft (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 148, 11 ; 154, 320 ; stRspr).

    aa) Dabei kann die konkrete Herleitung der Parteifähigkeit des Bundeskanzlers aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG dahinstehen, da sie - wie auch diejenige von Bundesministern (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ) - im Ergebnis zweifelsfrei gegeben ist (vgl. für eine Einordnung als "oberstes Bundesorgan" Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ders., BVerfGG, § 63 Rn. 40 ; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 63 Rn. 10; jeweils m.w.N.; für eine Einordnung als "Organteil" Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 63 Rn. 46; Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/ders., BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 63 Rn. 44; für eine Einordnung als "anderer Beteiligter" Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 464).

    Bei der angegriffenen Äußerung und ihrer nachfolgenden Veröffentlichung auf den Internetseiten der Antragsgegnerinnen handelt es sich um taugliche Gegenstände des Organstreitverfahrens im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG, da sie grundsätzlich geeignet sind, in die Rechtsstellung der Antragstellerin einzugreifen (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Hieran ändert nichts, dass die Antragsgegnerinnen den Text freiwillig von ihren Internetseiten entfernt haben (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; stRspr).

    Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das Handeln der Staatsorgane zu ermöglichen (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Demgemäß wird das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Einseitige Parteinahmen während des Wahlkampfs verstoßen gegen die Neutralität des Staates gegenüber politischen Parteien und verletzen die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen (vgl. insgesamt BVerfGE 154, 320 m.w.N.).

    Zwar mag der politische Wettbewerb zwischen den Parteien im Wahlkampf mit erhöhter Intensität ausgetragen werden; er herrscht aber auch außerhalb von Wahlkämpfen und wirkt auf die Wahlentscheidung der Wähler zurück (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Ob in Zeiten des Wahlkampfs das Neutralitätsgebot zu verschärften Anforderungen an das Verhalten staatlicher Organe führt, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.; 154, 320 ).

    Insoweit schützt Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Handelt das Regierungsmitglied in Wahrnehmung seines Ministeramtes, hat es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in gleicher Weise wie die Bundesregierung den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu beachten (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Es muss aber sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten, die den politischen Wettbewerbern verschlossen sind, unterbleibt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Dass eine strikte Trennung der Sphären von "Bundesminister", "Parteipolitiker" und politisch handelnder "Privatperson" nicht möglich ist, führt deshalb nicht zur Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots im amtlichen Tätigkeitsbereich eines Regierungsmitglieds (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Demgemäß verstößt eine Partei ergreifende Äußerung eines Bundesministers im politischen Meinungskampf gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und verletzt die Integrität des freien und offenen Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen, wenn sie entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amtes fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewichtung zu verleihen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Die Mitglieder der Bundesregierung sind durch das Neutralitätsgebot lediglich daran gehindert, im Rahmen ihrer Regierungstätigkeit einseitig Partei zu ergreifen oder bei der Teilnahme am allgemeinen politischen Wettbewerb auf die spezifischen Möglichkeiten und Mittel des Ministeramtes zurückzugreifen (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.; 154, 320 ) und sich oder den Parteien, denen sie angehören, dadurch einen Vorteil zu verschaffen, der den politischen Mitbewerbern nicht offensteht.

    Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen erfolgt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.), wobei die Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zugrunde zu legen ist (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 27).

    Amtsautorität wird ferner in Anspruch genommen, wenn sich Amtsinhaber durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten ihres Geschäftsbereichs erklären (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Schließlich findet eine Inanspruchnahme der Autorität des Amtes statt, wenn sich Bundesminister im Rahmen einer Veranstaltung äußern, die von der Bundesregierung ausschließlich oder teilweise verantwortet wird, oder wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung ausschließlich aufgrund des Regierungsamtes erfolgt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Äußerungen auf Parteitagen oder vergleichbaren Parteiveranstaltungen wirken regelmäßig nicht in einer Weise auf die Willensbildung des Volkes ein, die das Recht politischer Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb tangiert, da die handelnden Personen primär als Parteipolitiker wahrgenommen werden (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 154, 320 ).

    Die Verwendung der Amtsbezeichnung allein ist noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Insoweit kommt es für die Geltung des Neutralitätsgebots entscheidend darauf an, ob der Inhaber eines Regierungsamtes seine Aussagen in spezifischer Weise mit der Autorität des Regierungsamtes unterlegt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 154, 320 ).

    a) Das Gebot staatlicher Neutralität gilt im Grundsatz in gleichem Maße für alle staatlichen Organe, die nicht zugunsten oder zulasten einer Partei in den Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes eingreifen dürfen (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Es verpflichtet die Bundesregierung als Kollegialorgan, denn diese kann nachhaltig auf die politische Willensbildung einwirken und den politischen Wettbewerb verzerren (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Der Bundeskanzler wirkt in der Regel entscheidend an der Aufgabe der Regierung zur Staatsleitung mit, aus der jene Autorität und Ressourcenvorteile erwachsen, die für die Bindung an den Grundsatz der Chancengleichheit und die sich daraus ergebenden Neutralitätspflichten ursächlich sind (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Die Rechtsprechung zu den Äußerungsrechten von Regierungsmitgliedern folgt gerade aus der Funktion, die dem Kollegialorgan Bundesregierung im demokratischen Willensbildungsprozess zukommt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    (1) (a) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ist integraler Bestandteil der der Bundesregierung und ihren Mitgliedern obliegenden Aufgabe der Staatsleitung (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 m.w.N.).

    Regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie der Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    (b) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Dazu gehören auch die Erläuterung und Verteidigung der Regierungspolitik gegen Angriffe und Kritik unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ).

    Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit erstreckt sich darüber hinaus auch darauf, außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit über Fragen und Vorgänge zu informieren, die die Bürger unmittelbar betreffen, sowie auf aktuell streitige oder die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; VerfGH Thüringen, Urteil vom 8. Juni 2016 - 25/15 -, juris, Rn. 102).

    (c) Die Inanspruchnahme der Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit durch staatliche Organe setzt grundsätzlich die Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung voraus (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    (2) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die der Bundesregierung und ihren Mitgliedern zukommende Autorität und die Verfügung über staatliche Ressourcen eine nachhaltige Einwirkung auf die politische Willensbildung des Volkes ermöglichen, die das Risiko erheblicher Verzerrungen des politischen Wettbewerbs der Parteien und einer Umkehrung des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen beinhaltet (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Es ist der Bundesregierung, auch wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Bundesregierung oder ihre Mitglieder die Möglichkeit der Öffentlichkeitsarbeit nutzen, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    a) Die zur Abgrenzung zwischen amtlicher Tätigkeit und parteipolitischer Teilnahme am Meinungskampf gebotene Bewertung der konkreten Umstände der streitgegenständlichen Äußerung (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 154, 320 ) ergibt, dass diese durch die Antragsgegnerin zu I. in Wahrnehmung ihres Amtes als Bundeskanzlerin getätigt wurde.

    Ob eine solche Äußerung in amtlicher oder nichtamtlicher Eigenschaft erfolgt, ist aus Sicht eines verständigen Bürgers (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 27; Gusy, NVwZ 2015, S. 700 ; Eder, "Rote Karte" gegen "Spinner"?, 2017, S. 146 ff.) nach dem konkreten Inhalt der Aussage und ihrem Gesamtkontext zu beurteilen (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Die Veröffentlichung mag zwar amtlichen Charakter haben, dies macht aber nicht zwangsläufig auch die Äußerung selbst zu einer solchen in amtlicher Funktion (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    (1) Entscheidend dafür, wie die Äußerung eines Regierungsmitglieds inhaltlich zu verstehen ist, ist nicht die jeweilige Intention des Äußernden, sondern die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. für eine solche Auslegung BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ).

    (1) Ob die Äußerung eines Regierungsmitglieds eine Verletzung des Neutralitätsgebots darstellt, ist danach zu bestimmen, ob sie sich im Einzelfall aus Sicht eines verständigen Bürgers als offene oder versteckte Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politischen Wettbewerb stehende Parteien darstellt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Aus diesem Grund verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien auch außerhalb von Wahlkampfzeiten die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Das Sachlichkeitsgebot betrifft nicht die Eingriffsrelevanz einer Äußerung, sondern entfaltet seine Bedeutung erst bei der Frage, ob eine Äußerung, die sich auf die Chancengleichheit der Parteien auswirkt, im Rahmen regierungsamtlicher Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gerechtfertigt werden kann (vgl. BVerfGE 154, 320 m.w.N.).

    Die Ministerpräsidentenwahl in Thüringen könnte daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer über den Verfassungsraum des Freistaats Thüringen hinausreichenden Stellungnahme zu einer aktuell streitigen, die Öffentlichkeit erheblich berührenden Frage von der Befugnis der Antragsgegnerin zu I. zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst sein (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Im Übrigen kommt es für die Frage, ob die Veröffentlichung der Äußerung auf der offiziellen Internetseite den Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, allein darauf an, ob die Antragsgegnerinnen mit der Veröffentlichung der streitbefangenen Äußerung in Partei ergreifender Weise staatliche, der Antragstellerin nicht zur Verfügung stehende Ressourcen im politischen Meinungskampf eingesetzt haben (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Andernfalls ließen sich die äußerungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Funktionsträger leicht umgehen (vgl. Nellesen, NVwZ 2020, S. 1024 ), und es ergäben sich umfassende Möglichkeiten parteipolitischer Instrumentalisierung amtsbezogener Ressourcen (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Anderenfalls könnten Äußerungen von Regierungsmitgliedern, die unter Verletzung des Neutralitätsgebots getätigt werden, unter Verweis auf die Pflicht zur Dokumentation des Regierungshandelns amtlich verbreitet und der damit verbundene Eingriff in das Recht der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG perpetuiert und vertieft werden (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Es dürfte der Regelfall sein, dass unzulässige Aussagen von Äußerungen begleitet werden, die das Neutralitätsgebot (noch) achten beziehungsweise gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Dabei ist im Rahmen von § 34a Abs. 3 BVerfGG für einen Rückgriff auf § 34a Abs. 2 BVerfGG kein Raum (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Ungeachtet der Frage, ob vorliegend ein der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern vergleichbarer Fall vorliegt (vgl. dazu BVerfGE 138, 102; 148, 11; 154, 320), widerspräche dies dem im Verfassungsprozessrecht geltenden Grundsatz des Selbstbehalts der Auslagen (vgl. BVerfGE 66, 152 ).

    Auch soweit politische Parteien Antragsteller im Organstreit sind, dient dieser nicht der Durchsetzung individueller Rechte, sondern der Klärung der Rechte und Pflichten von obersten Bundesorganen und anderen Beteiligten, die - wie die politischen Parteien - durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Beides hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ) sowie auch hier (oben Rn. 77) erkannt.

    Die hierbei aufgestellten Maßstäbe hat er in Verfahren über Äußerungen von Regierungsmitgliedern zur NPD beziehungsweise AfD zunächst im Wahlkampf (vgl. noch BVerfGE 138, 102 ), sodann zu Parteiaktivitäten (vgl. BVerfGE 148, 11 ) und schließlich allgemein (BVerfGE 154, 320 ) zu einer Neutralitätspflicht für Äußerungen von Regierungsmitgliedern weiterentwickelt.

    Indem der Senat diese bewusste Beschränkung auf die wirtschaftlichen Ressourcen aufgegeben und auch die Amtsautorität als Regierungsressource angesehen hat (BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ), hat er die Grundlage dafür geschaffen, dass aus der Chancengleichheit der Parteien nicht nur ein Ressourcennutzungsverbot für die Regierung folgt, sondern ein Äußerungsverbot für Regierungsmitglieder geltend gemacht werden kann.

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
    Als solche ist sie im Organstreit parteifähig, soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb geltend macht und sich damit auf ihren besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status beruft (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 148, 11 ; 154, 320 ; stRspr).

    aa) Dabei kann die konkrete Herleitung der Parteifähigkeit des Bundeskanzlers aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG dahinstehen, da sie - wie auch diejenige von Bundesministern (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ) - im Ergebnis zweifelsfrei gegeben ist (vgl. für eine Einordnung als "oberstes Bundesorgan" Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ders., BVerfGG, § 63 Rn. 40 ; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 63 Rn. 10; jeweils m.w.N.; für eine Einordnung als "Organteil" Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 63 Rn. 46; Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/ders., BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 63 Rn. 44; für eine Einordnung als "anderer Beteiligter" Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 464).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Parteifähigkeit eines Beteiligten im Organstreit ist sein Status zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verfassungsstreit anhängig gemacht worden ist (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.).

    Das im Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 152, 35 ; stRspr) liegt vor.

    Im Organstreitverfahren entfällt das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich nicht allein dadurch, dass die beanstandete Rechtsverletzung in der Vergangenheit stattgefunden hat und bereits abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.).

    Selbst wenn man in diesen Fällen ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse forderte, läge dieses hier in Form eines objektiven Klarstellungsinteresses vor (vgl. dazu BVerfGE 148, 11 m.w.N.).

    c) Schließlich steht dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin aus den oben genannten Gründen (vgl. Rn. 65, 66) das Ausscheiden der Antragsgegnerin zu I. aus dem Amt der Bundeskanzlerin und das Ende der Amtszeit der damaligen Bundesregierung nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. BVerfGE 148, 11 ).

    Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; stRspr).

    Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das Handeln der Staatsorgane zu ermöglichen (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Demgemäß wird das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Zwar mag der politische Wettbewerb zwischen den Parteien im Wahlkampf mit erhöhter Intensität ausgetragen werden; er herrscht aber auch außerhalb von Wahlkämpfen und wirkt auf die Wahlentscheidung der Wähler zurück (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Ob in Zeiten des Wahlkampfs das Neutralitätsgebot zu verschärften Anforderungen an das Verhalten staatlicher Organe führt, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.; 154, 320 ).

    Insoweit schützt Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Handelt das Regierungsmitglied in Wahrnehmung seines Ministeramtes, hat es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in gleicher Weise wie die Bundesregierung den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu beachten (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Es muss aber sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten, die den politischen Wettbewerbern verschlossen sind, unterbleibt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Dass eine strikte Trennung der Sphären von "Bundesminister", "Parteipolitiker" und politisch handelnder "Privatperson" nicht möglich ist, führt deshalb nicht zur Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots im amtlichen Tätigkeitsbereich eines Regierungsmitglieds (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Demgemäß verstößt eine Partei ergreifende Äußerung eines Bundesministers im politischen Meinungskampf gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und verletzt die Integrität des freien und offenen Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen, wenn sie entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amtes fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewichtung zu verleihen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Die Mitglieder der Bundesregierung sind durch das Neutralitätsgebot lediglich daran gehindert, im Rahmen ihrer Regierungstätigkeit einseitig Partei zu ergreifen oder bei der Teilnahme am allgemeinen politischen Wettbewerb auf die spezifischen Möglichkeiten und Mittel des Ministeramtes zurückzugreifen (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.; 154, 320 ) und sich oder den Parteien, denen sie angehören, dadurch einen Vorteil zu verschaffen, der den politischen Mitbewerbern nicht offensteht.

    Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen erfolgt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.), wobei die Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zugrunde zu legen ist (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 27).

    Amtsautorität wird ferner in Anspruch genommen, wenn sich Amtsinhaber durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten ihres Geschäftsbereichs erklären (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Schließlich findet eine Inanspruchnahme der Autorität des Amtes statt, wenn sich Bundesminister im Rahmen einer Veranstaltung äußern, die von der Bundesregierung ausschließlich oder teilweise verantwortet wird, oder wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung ausschließlich aufgrund des Regierungsamtes erfolgt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Jedenfalls ist es ihm unbenommen, klarstellend darauf hinzuweisen, dass es sich um Beiträge im politischen Meinungskampf jenseits der ministeriellen Tätigkeit handelt (vgl. BVerfGE 148, 11 ).

    a) Das Gebot staatlicher Neutralität gilt im Grundsatz in gleichem Maße für alle staatlichen Organe, die nicht zugunsten oder zulasten einer Partei in den Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes eingreifen dürfen (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Es verpflichtet die Bundesregierung als Kollegialorgan, denn diese kann nachhaltig auf die politische Willensbildung einwirken und den politischen Wettbewerb verzerren (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Der Bundeskanzler wirkt in der Regel entscheidend an der Aufgabe der Regierung zur Staatsleitung mit, aus der jene Autorität und Ressourcenvorteile erwachsen, die für die Bindung an den Grundsatz der Chancengleichheit und die sich daraus ergebenden Neutralitätspflichten ursächlich sind (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Die Rechtsprechung zu den Äußerungsrechten von Regierungsmitgliedern folgt gerade aus der Funktion, die dem Kollegialorgan Bundesregierung im demokratischen Willensbildungsprozess zukommt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    (1) (a) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ist integraler Bestandteil der der Bundesregierung und ihren Mitgliedern obliegenden Aufgabe der Staatsleitung (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 m.w.N.).

    Regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie der Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    (b) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Dazu gehören auch die Erläuterung und Verteidigung der Regierungspolitik gegen Angriffe und Kritik unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ).

    Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit erstreckt sich darüber hinaus auch darauf, außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit über Fragen und Vorgänge zu informieren, die die Bürger unmittelbar betreffen, sowie auf aktuell streitige oder die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; VerfGH Thüringen, Urteil vom 8. Juni 2016 - 25/15 -, juris, Rn. 102).

    (c) Die Inanspruchnahme der Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit durch staatliche Organe setzt grundsätzlich die Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung voraus (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    (2) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die der Bundesregierung und ihren Mitgliedern zukommende Autorität und die Verfügung über staatliche Ressourcen eine nachhaltige Einwirkung auf die politische Willensbildung des Volkes ermöglichen, die das Risiko erheblicher Verzerrungen des politischen Wettbewerbs der Parteien und einer Umkehrung des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen beinhaltet (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Es ist der Bundesregierung, auch wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Bundesregierung oder ihre Mitglieder die Möglichkeit der Öffentlichkeitsarbeit nutzen, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    (4) Es wäre der Antragsgegnerin zu I. unbenommen gewesen, mit hinreichender Klarheit darauf hinzuweisen, dass sie sich zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen nicht in ihrer Eigenschaft als Bundeskanzlerin, sondern als Parteipolitikerin oder Privatperson äußern werde (vgl. BVerfGE 148, 11 ; vgl. zur "Kommunikatorklarheit" Mast, K&R 2016, S. 542 ; ders., Staatsinformationsqualität, 2020, S. 324 ).

    (1) Entscheidend dafür, wie die Äußerung eines Regierungsmitglieds inhaltlich zu verstehen ist, ist nicht die jeweilige Intention des Äußernden, sondern die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. für eine solche Auslegung BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ).

    (1) Ob die Äußerung eines Regierungsmitglieds eine Verletzung des Neutralitätsgebots darstellt, ist danach zu bestimmen, ob sie sich im Einzelfall aus Sicht eines verständigen Bürgers als offene oder versteckte Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politischen Wettbewerb stehende Parteien darstellt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Aus diesem Grund verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien auch außerhalb von Wahlkampfzeiten die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Die Ministerpräsidentenwahl in Thüringen könnte daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer über den Verfassungsraum des Freistaats Thüringen hinausreichenden Stellungnahme zu einer aktuell streitigen, die Öffentlichkeit erheblich berührenden Frage von der Befugnis der Antragsgegnerin zu I. zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst sein (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Ungeachtet der Frage, ob vorliegend ein der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern vergleichbarer Fall vorliegt (vgl. dazu BVerfGE 138, 102; 148, 11; 154, 320), widerspräche dies dem im Verfassungsprozessrecht geltenden Grundsatz des Selbstbehalts der Auslagen (vgl. BVerfGE 66, 152 ).

    Beides hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ) sowie auch hier (oben Rn. 77) erkannt.

    Die hierbei aufgestellten Maßstäbe hat er in Verfahren über Äußerungen von Regierungsmitgliedern zur NPD beziehungsweise AfD zunächst im Wahlkampf (vgl. noch BVerfGE 138, 102 ), sodann zu Parteiaktivitäten (vgl. BVerfGE 148, 11 ) und schließlich allgemein (BVerfGE 154, 320 ) zu einer Neutralitätspflicht für Äußerungen von Regierungsmitgliedern weiterentwickelt.

    Er unterwirft regierungsamtliche Äußerungen engen Neutralitätsvorgaben und verweist die Auseinandersetzung mit politischen Parteien auf den Bereich "außerhalb der amtlichen Funktion" (vgl. BVerfGE 148, 11 ).

    Indem der Senat diese bewusste Beschränkung auf die wirtschaftlichen Ressourcen aufgegeben und auch die Amtsautorität als Regierungsressource angesehen hat (BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ), hat er die Grundlage dafür geschaffen, dass aus der Chancengleichheit der Parteien nicht nur ein Ressourcennutzungsverbot für die Regierung folgt, sondern ein Äußerungsverbot für Regierungsmitglieder geltend gemacht werden kann.

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
    aa) Dabei kann die konkrete Herleitung der Parteifähigkeit des Bundeskanzlers aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG dahinstehen, da sie - wie auch diejenige von Bundesministern (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ) - im Ergebnis zweifelsfrei gegeben ist (vgl. für eine Einordnung als "oberstes Bundesorgan" Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ders., BVerfGG, § 63 Rn. 40 ; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 63 Rn. 10; jeweils m.w.N.; für eine Einordnung als "Organteil" Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 63 Rn. 46; Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/ders., BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 63 Rn. 44; für eine Einordnung als "anderer Beteiligter" Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 464).

    An diese Begrenzung des Streitstoffs ist das Bundesverfassungsgericht gebunden (vgl. BVerfGE 138, 102 m.w.N.).

    Handelt das Regierungsmitglied in Wahrnehmung seines Ministeramtes, hat es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in gleicher Weise wie die Bundesregierung den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu beachten (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Es muss aber sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten, die den politischen Wettbewerbern verschlossen sind, unterbleibt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Demgemäß verstößt eine Partei ergreifende Äußerung eines Bundesministers im politischen Meinungskampf gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und verletzt die Integrität des freien und offenen Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen, wenn sie entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amtes fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewichtung zu verleihen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen erfolgt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.), wobei die Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zugrunde zu legen ist (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 27).

    Amtsautorität wird ferner in Anspruch genommen, wenn sich Amtsinhaber durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten ihres Geschäftsbereichs erklären (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Schließlich findet eine Inanspruchnahme der Autorität des Amtes statt, wenn sich Bundesminister im Rahmen einer Veranstaltung äußern, die von der Bundesregierung ausschließlich oder teilweise verantwortet wird, oder wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung ausschließlich aufgrund des Regierungsamtes erfolgt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Äußerungen auf Parteitagen oder vergleichbaren Parteiveranstaltungen wirken regelmäßig nicht in einer Weise auf die Willensbildung des Volkes ein, die das Recht politischer Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb tangiert, da die handelnden Personen primär als Parteipolitiker wahrgenommen werden (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 154, 320 ).

    Die Verwendung der Amtsbezeichnung allein ist noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Insoweit kommt es für die Geltung des Neutralitätsgebots entscheidend darauf an, ob der Inhaber eines Regierungsamtes seine Aussagen in spezifischer Weise mit der Autorität des Regierungsamtes unterlegt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 154, 320 ).

    Es verpflichtet die Bundesregierung als Kollegialorgan, denn diese kann nachhaltig auf die politische Willensbildung einwirken und den politischen Wettbewerb verzerren (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Anders als der Bundespräsident stehen die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich des Bundeskanzlers mit den politischen Parteien im Wettbewerb um die Gewinnung politischen Einflusses (vgl. BVerfGE 138, 102 ).

    Insofern gilt für den Bundeskanzler nichts Anderes als für die übrigen Mitglieder der Bundesregierung (vgl. BVerfGE 138, 102 ).

    Der Bundeskanzler wirkt in der Regel entscheidend an der Aufgabe der Regierung zur Staatsleitung mit, aus der jene Autorität und Ressourcenvorteile erwachsen, die für die Bindung an den Grundsatz der Chancengleichheit und die sich daraus ergebenden Neutralitätspflichten ursächlich sind (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Es liegt deshalb nahe, seine Äußerungsbefugnisse auf alle der Bundesregierung als Kollegialorgan zugeschriebenen Staatsleitungsaufgaben im Sinne einer politischen Allzuständigkeit (vgl. Voßkuhle/Schemmel, JuS 2020, S. 736 ; vgl. zur Staatsleitung als Leitung des Ganzen der inneren und äußeren Politik auch BVerfGE 138, 102 m.w.N.) zu erstrecken.

    Die Rechtsprechung zu den Äußerungsrechten von Regierungsmitgliedern folgt gerade aus der Funktion, die dem Kollegialorgan Bundesregierung im demokratischen Willensbildungsprozess zukommt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    (1) (a) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ist integraler Bestandteil der der Bundesregierung und ihren Mitgliedern obliegenden Aufgabe der Staatsleitung (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 m.w.N.).

    (b) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit erstreckt sich darüber hinaus auch darauf, außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit über Fragen und Vorgänge zu informieren, die die Bürger unmittelbar betreffen, sowie auf aktuell streitige oder die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; VerfGH Thüringen, Urteil vom 8. Juni 2016 - 25/15 -, juris, Rn. 102).

    (2) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die der Bundesregierung und ihren Mitgliedern zukommende Autorität und die Verfügung über staatliche Ressourcen eine nachhaltige Einwirkung auf die politische Willensbildung des Volkes ermöglichen, die das Risiko erheblicher Verzerrungen des politischen Wettbewerbs der Parteien und einer Umkehrung des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen beinhaltet (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Als Teil des politischen Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie sie das Grundgesetz versteht, ist es zwar hinzunehmen, dass das Regierungshandeln sich in erheblichem Umfang auf die Wahlchancen der im politischen Wettbewerb stehenden Parteien auswirkt (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ).

    Es ist der Bundesregierung, auch wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Bundesregierung oder ihre Mitglieder die Möglichkeit der Öffentlichkeitsarbeit nutzen, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Sie werden erst unzulässig, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen und den Anspruch der betroffenen Partei auf gleiche Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 40, 287 ; 138, 102 ).

    a) Die zur Abgrenzung zwischen amtlicher Tätigkeit und parteipolitischer Teilnahme am Meinungskampf gebotene Bewertung der konkreten Umstände der streitgegenständlichen Äußerung (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 154, 320 ) ergibt, dass diese durch die Antragsgegnerin zu I. in Wahrnehmung ihres Amtes als Bundeskanzlerin getätigt wurde.

    (1) Ob die Äußerung eines Regierungsmitglieds eine Verletzung des Neutralitätsgebots darstellt, ist danach zu bestimmen, ob sie sich im Einzelfall aus Sicht eines verständigen Bürgers als offene oder versteckte Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politischen Wettbewerb stehende Parteien darstellt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Die Ministerpräsidentenwahl in Thüringen könnte daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer über den Verfassungsraum des Freistaats Thüringen hinausreichenden Stellungnahme zu einer aktuell streitigen, die Öffentlichkeit erheblich berührenden Frage von der Befugnis der Antragsgegnerin zu I. zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst sein (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Ungeachtet der Frage, ob vorliegend ein der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern vergleichbarer Fall vorliegt (vgl. dazu BVerfGE 138, 102; 148, 11; 154, 320), widerspräche dies dem im Verfassungsprozessrecht geltenden Grundsatz des Selbstbehalts der Auslagen (vgl. BVerfGE 66, 152 ).

    Beides hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ) sowie auch hier (oben Rn. 77) erkannt.

    Die hierbei aufgestellten Maßstäbe hat er in Verfahren über Äußerungen von Regierungsmitgliedern zur NPD beziehungsweise AfD zunächst im Wahlkampf (vgl. noch BVerfGE 138, 102 ), sodann zu Parteiaktivitäten (vgl. BVerfGE 148, 11 ) und schließlich allgemein (BVerfGE 154, 320 ) zu einer Neutralitätspflicht für Äußerungen von Regierungsmitgliedern weiterentwickelt.

    Indem der Senat diese bewusste Beschränkung auf die wirtschaftlichen Ressourcen aufgegeben und auch die Amtsautorität als Regierungsressource angesehen hat (BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ), hat er die Grundlage dafür geschaffen, dass aus der Chancengleichheit der Parteien nicht nur ein Ressourcennutzungsverbot für die Regierung folgt, sondern ein Äußerungsverbot für Regierungsmitglieder geltend gemacht werden kann.

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
    (b) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    (c) Die Inanspruchnahme der Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit durch staatliche Organe setzt grundsätzlich die Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung voraus (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Als Teil des politischen Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie sie das Grundgesetz versteht, ist es zwar hinzunehmen, dass das Regierungshandeln sich in erheblichem Umfang auf die Wahlchancen der im politischen Wettbewerb stehenden Parteien auswirkt (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ).

    Es ist der Bundesregierung, auch wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Bundesregierung oder ihre Mitglieder die Möglichkeit der Öffentlichkeitsarbeit nutzen, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Vor diesem Hintergrund kommt eine Auslagenerstattung im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 7, 75 ; 44, 125 ).

    Zum "Schutz des politischen Willensbildungsprozesses vom Volk hin zu den Staatsorganen vor seiner Umkehrung" hat der Senat zunächst nur die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung in Wahlkampfzeiten begrenzt (BVerfGE 44, 125).

    Bereits für die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung - im Sinne der Selbstdarstellung der Regierungsarbeit - waren (vgl. die Sondervoten zu BVerfGE 44, 125) und sind (vgl. Krüper, JZ 2015, 414 ff.; Putzer, DÖV 2015, 417; Payandeh, Der Staat 55 (2016), 519; Gusy, KritV 2018, 210; Meinel, Der Staat 60, 43 ) diese inhaltlichen Neutralitätsmaßstäbe umstritten.

    Daher spricht bereits bei der Selbstdarstellung der Regierungstätigkeit nichts für eine Neutralitätspflicht (vgl. bereits Sondervotum Rottmann, BVerfGE 44, 125 ).

    Dies entspricht dem Rechtsschutzziel der Organklage gegen eine exzessive Öffentlichkeitsarbeit der Regierung im Wahlkampf (vgl. BVerfGE 44, 125).

    Nur Geiger stellte in seinem konkurrierenden Sondervotum (BVerfGE 44, 125 ) - mit energischem Widerspruch von Rottmann (BVerfGE 44, 125 ) - der wirtschaftlichen Ressourcennutzung auch die Nutzung von Amtsautorität gleich.

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
    (1) Das Grundgesetz erstrebt mit den Regelungen in Art. 63, 67 und 68 GG die Bildung einer vom Willen der Mehrheit des Parlaments getragenen, handlungsfähigen Regierung (vgl. BVerfGE 114, 121 ; vgl. auch schon BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; vgl. zu diesem Verfassungsziel auch Schröder, in: Isensee/ Kirchhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 65 Rn. 35; ders., in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 63 Rn. 4; jeweils m.w.N.).

    Die Norm ist darauf angelegt, während der laufenden Wahlperiode dem amtierenden Bundeskanzler zu ermöglichen, ein ausreichendes Maß an parlamentarischer Unterstützung zu gewinnen oder zu festigen; sie will eine vorschnelle Auflösung des Bundestages verhindern und damit zu politischer Stabilität im Verhältnis von Bundeskanzler und Bundestag beitragen (vgl. BVerfGE 62, 1 ; vgl. auch Epping, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 68 Rn. 1, 3; Schenke, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 1. Aufl. 2021, Art. 68 Rn. 101; Herzog, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 68 Rn. 1 ; jeweils m.w.N.).

    Die Vorschrift zielt, wie Art. 68 GG, vorrangig darauf ab, Regierungsfähigkeit herzustellen, zu gewinnen oder zu erhalten (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    (d) Aus der Zusammenschau der dargestellten Bestimmungen des Grundgesetzes ergibt sich das verfassungsunmittelbare Ziel, die Regierungsaufgaben stets von einer handlungsfähigen Exekutive wahrnehmen zu lassen (vgl. BVerfGE 62, 1 Sondervotum Rinck; Schröder, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 65 Rn. 35 ff.; Niclauß, APuZ 1999, S. 27 ).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
    (b) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit erstreckt sich darüber hinaus auch darauf, außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit über Fragen und Vorgänge zu informieren, die die Bürger unmittelbar betreffen, sowie auf aktuell streitige oder die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; VerfGH Thüringen, Urteil vom 8. Juni 2016 - 25/15 -, juris, Rn. 102).

    Die Ministerpräsidentenwahl in Thüringen könnte daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer über den Verfassungsraum des Freistaats Thüringen hinausreichenden Stellungnahme zu einer aktuell streitigen, die Öffentlichkeit erheblich berührenden Frage von der Befugnis der Antragsgegnerin zu I. zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst sein (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
    Aufgrund seines formalen Charakters (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 85, 264 ; 111, 54 ; 135, 259 ; stRspr) hat aber grundsätzlich jeder Eingriff in die chancengleiche Teilhabe der Parteien am politischen Wettbewerb zu unterbleiben, der nicht durch einen besonderen, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grund gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 34, 160 ; 47, 198 ; 111, 54 ; 135, 259 ).

    Gründe, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen und der Bundesregierung eine Befugnis zum Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien verleihen, müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. insoweit zum Grundsatz der Gleichheit der Wahl BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; zum Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl BVerfGE 42, 212 ; 132, 39 ; 151, 1 ).

    Dabei ist jedenfalls den Grundsätzen der Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Erreichung der verfassungsrechtlich legitimierten Zwecke Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 135, 259 ).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
    (b) Der Verkehr mit anderen Staaten, die Vertretung in internationalen Organisationen, zwischenstaatlichen Einrichtungen und Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit sowie die Sicherstellung der gesamtstaatlichen Verantwortung bei der Außenvertretung der Bundesrepublik Deutschland fallen grundsätzlich in den Kompetenzbereich der Exekutive, insbesondere der Bundesregierung (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 131, 152 ).

    Die Rolle des Parlaments ist schon aus Gründen der Funktionsgerechtigkeit in diesem Bereich beschränkt, ohne dass die Bundesregierung insoweit außerhalb parlamentarischer Kontrolle stünde (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 131, 152 ; 143, 101 ).

    Davon ausgehend, eröffnet das Grundgesetz der Regierung im Bereich auswärtiger Politik einen weiten Spielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung (vgl. BVerfGE 40, 141 ; 55, 349 ; 104, 151 ; 131, 152 ; 143, 101 ).

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
    Das im Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 152, 35 ; stRspr) liegt vor.

    Das Organstreitverfahren dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 151, 191 ; 152, 35 ; stRspr).

    Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn und solange über die behauptete Rechtsverletzung zwischen den Beteiligten Streit besteht (vgl. BVerfGE 147, 31 m.w.N.; 152, 35 ).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
    (1) Das Grundgesetz bindet die Bundesrepublik Deutschland mit der Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2, Art. 23 bis Art. 26 und Art. 59 Abs. 2 GG in die internationale Gemeinschaft ein und hat die deutsche öffentliche Gewalt programmatisch auf internationale Zusammenarbeit ausgerichtet (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 111, 307 ; 112, 1 ; 123, 267 ; 141, 220 ; vgl. auch BVerfGE 89, 155 ).

    Entsprechend ist die Sicherstellung der außenpolitischen Handlungs- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Teilhabe an der internationalen Zusammenarbeit (vgl. hierzu BVerfGE 100, 313 ; 108, 129 ; 141, 220 ; 154, 152 <225 Rn. 106 f., 233 f. Rn. 128, 240 Rn. 144, 248 Rn. 162>) dem Grundgesetz als Ziel immanent.

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 4/13

    Organklage der NPD gegen den Bundespräsidenten zurückgewiesen

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 21.05.2014 - VGH A 39/14

    Äußerung der Ministerpräsidentin im Kommunalwahlkampf - Eilantrag der NPD

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

  • BVerfG, 03.07.2012 - 2 PBvU 1/11

    Plenarentscheidung: Zulässigkeit des Streitkräfteeinsatzes mit militärischen

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

  • BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05

    Bundestagsauflösung III

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

  • BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92

    Umlaufverfahren

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82

    Bundestagswahlkampf 1982 - Art. 38 GG, Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung

  • BVerfG, 02.03.1999 - 2 BvF 1/94

    Allgemeine Verwaltungsvorschriften

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

  • VerfGH Saarland, 08.07.2014 - Lv 5/14

    Bildungsminister darf NPD als "braune Brut" bezeichnen

  • BVerfG, 30.06.1953 - 2 BvE 1/52

    Kehler Hafen

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 382/83

    Auslagenerstattung bei Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens infolge

  • BVerfG, 03.07.1957 - 1 BvR 270/53

    Keine Auslagenerstattung für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft

  • RG, 18.09.1918 - V 80/18

    Passivlegitimation von Miterben vor der Teilung

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden

  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    Unzulässige Anträge im Organstreitverfahren zur Bundesverfassungsrichterwahl

  • BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche

    Ihr Schutz darf indessen nicht dazu führen, staatliche Einrichtungen gegen öffentliche Kritik - unter Umständen auch in scharfer Form - abzuschirmen, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gewährleistet werden soll, und der zudem das Recht des Staates gegenübersteht, fehlerhafte Sachdarstellungen oder diskriminierende Werturteile klar und unmissverständlich zurückzuweisen (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; 162, 207 ).
  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

    Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 - Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 70 - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin; stRspr).

    Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das Handeln der Staatsorgane zu ermöglichen (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 71).

    Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 72).

    Eingriffe in den Grundsatz der gleichberechtigten Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung bedürfen daher verfassungsrechtlicher Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 72).

    a) Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 74).

    Demgemäß wird das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 73).

    Der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 74).

    a) Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien unterliegt ebenso wie die Wahlrechtsgleichheit keinem absoluten Differenzierungsverbot (vgl. BVerfGE 135, 258 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 92).

    Aufgrund seines formalen Charakters (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 85, 264 ; 111, 54 ; 135, 259 ; stRspr) hat aber grundsätzlich jeder Eingriff in die chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb zu unterbleiben, der nicht durch einen besonderen, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grund gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 34, 160 ; 47, 198 ; 111, 54 ; 135, 259 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 92).

    Gründe, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen und einem Staatsorgan eine Befugnis zum Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien verleihen, müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 92; insoweit zum Grundsatz der Gleichheit der Wahl BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; zum Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl BVerfGE 42, 212 ; 132, 39 ; 151, 1 - Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl).

    Dabei ist jedenfalls den Grundsätzen der Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Erreichung der verfassungsrechtlich legitimierten Zwecke Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 135, 259 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 92).

  • BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21

    Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß

    Differenzierungen im Wahlrecht können aber nur durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; 146, 327 ; 162, 207 - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin; jeweils m.w.N.).

    Es kann, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl oder der Chancengleichheit der Parteien nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Ziels Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 135, 259 ; 146, 327 ; 162, 207 ).

    Dies ändert nichts daran, dass Differenzierungen im Wahlrecht durch Gründe gerechtfertigt sein können, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 162, 207 ).

    Gleiches gilt für Differenzierungen der Chancengleichheit der Parteien (vgl. BVerfGE 162, 207 ).

  • BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19

    Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der

    Voraussetzung dafür, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können, ist in der modernen parlamentarischen Demokratie die Existenz politischer Parteien (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 148, 11 ; 154, 320 - Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; 162, 207 - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin).

    Diese sind vornehmlich berufen, die aktiven Bürgerinnen und Bürger freiwillig zu politischen Handlungseinheiten mit dem Ziel der Beteiligung an der Willensbildung in den Staatsorganen organisatorisch zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 91, 262 ; 162, 207 ).

  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht es zuletzt ausdrücklich offengelassen, ob in Zeiten des Wahlkampfs das Neutralitätsgebot zu verschärften Anforderungen an das Verhalten staatlicher Organe führt, BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u.a -, juris Rn. 74.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2022 - 1 S 2686/21

    Äußerung in einer Gemeinderatssitzung; politische Gegenrede des Bürgermeisters;

    Zur Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit eines Bürgermeisters im Rahmen seiner Leitungsfunktion und einer politischen Teilnahme am Meinungskampf kommt es auf die konkreten Umstände der streitgegenständlichen Äußerung an (Anschluss an BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 56; Urt. v. 15.06.2022 - 2 BvE 4/20 und 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 119; VerfGH Rh.-Pf., Beschl. v. 21.05.2014 - VGH A 39/14 -, juris Rn. 25).

    Zu berücksichtigen sind u.a. der äußere Rahmen der Aussage, eine etwaige Inanspruchnahme der Autorität des Amts und der Einsatz von mit dem Amt verbundenen Ressourcen (Anschluss an BVerfG, Urt. v. 15.06.2022 - 2 BvE 4/20 und 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 125; Urt. v. 09.06.2020 - 2 BvE 1/19 -, juris Rn. 58 f.; Urt. v. 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 66; VerfGH Rh.-Pf., Beschl. v. 21.05.2014 - VGH A 39/14 -, juris Rn. 25).

    Selbiges gilt für den Bundeskanzler sowie die Minister einer Regierung, soweit diese in Wahrnehmung ihres Amtes handeln (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 38 ff.; Urt. v. 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 61; Urt. v. 09.06.2020 - 2 BvR 1/19 -, juris Rn. 53 und Urt. v. 15.06.2022 - 2 BvE 4/20 und 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 84 ff.; wohl a. A. NdsStGH, Urt. v. 24.11.2020 - 6/19 -, juris Rn. 91 ff. und BerlVerfGH, Urt. v. 20.02.2019 - 80/18 -, LKV 2019, 120, 121).

    40 Zur Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit des Bürgermeisters im Rahmen seiner Leitungsfunktion und einer politischen Teilnahme am Meinungskampf kommt es auf die konkreten Umstände der streitgegenständlichen Äußerung an (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 56; Urt. v. 15.06.2022 - 2 BvE 4/20 und 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 119; VerfGH Rh.-Pf., Beschl. v. 21.05.2014 - VGH A 39/14 -, juris Rn. 25).

    Zu berücksichtigen sind dabei u.a. der äußere Rahmen der Aussage, eine etwaige Inanspruchnahme der Autorität des Amts und der Einsatz von mit dem Amt verbundenen Ressourcen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.06.2022 - 2 BvE 4/20 und 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 125; Urt. v. 09.06.2020 - 2 BvE 1/19 -, juris Rn. 58 f.; Urt. v. 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 66; VerfGH Rh.-Pf., Beschl. v. 21.05.2014 - VGH A 39/14 -, juris Rn. 25).

  • StGH Hessen, 01.12.2023 - P.St. 2910

    Klage der AfD wegen einer Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit aufgrund

    - BVerfG, Urteil vom 05.04.1952 - 2 BvH 1/52 -, BVerfGE 1, 208 (223 ff.) = juris, Rn. 51ff.; Beschluss vom 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54 -, BVerfGE 4, 27 ff. = juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11 Rn. 27; Urteil vom 09.06.2020 - 2 BvE 1/19 -, BVerfGE 154, 320 Rn. 36; Urteil vom 15.06.2022 - 2 BvE 4 u. 5/20 -, BVerfGE 162, 207 Rn. 52; zustimmend Barczak, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 63 Rn. 60; E. Klein, in: Benda/Klein/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 1049; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 5. Aufl. 2020, Rn. 424, 465 -.

    - BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11 Rn. 42, 44 ff.; Urteil vom 09.06.2020 - 2 BvE 1/19 -, BVerfGE 154, 320 Rn. 46 ff.; Urteil vom 15.06.2022 -, 2 BvE 4 u. 5/20 -, BVerfGE 162, 207 Rn. 72 ff. -.

    - BVerfG, Beschluss vom 22.06.1960 - 2 BvR 432/60 -, BVerfGE 11, 239 (241) = juris, Rn. 8; Urteil vom 19.07.1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56 (101) = juris, Rn. 121; Beschluss vom 09.03.1976 - 2 BvR 89/74 -, BVerfGE 41, 399 (416) = juris, Rn. 44; Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30 (54) = juris, Rn. 100; Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11 Rn. 41; Urteil vom 09.06.2020 - 2 BvE 1/19 -, BVerfGE 154, 320 Rn. 45; Urteil vom 15.06.2022 - 2 BvE 4 u. 5/20 -, BVerfGE 162, 207 Rn. 71 -.

    - BVerfG, Urteil vom 19.07.1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56 (101) = juris, Rn. 121; Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30 (54) = juris, Rn. 101; Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11 Rn. 41; Urteil vom 09.06.2020 - 2 BvE 1/19 -, BVerfGE 154, 320 Rn. 45; Urteil vom 15.06.2022 - 2 BvE 4 u. 5/20 -, BVerfGE 162, 207 Rn. 71 -.

  • VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21

    Erfolgloses Organstreitverfahren einer Landtagsfraktion gegen Äußerungen der

    Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag entfällt grundsätzlich nicht allein dadurch, dass die beanstandete Rechtsverletzung in der Vergangenheit stattgefunden hat und bereits abgeschlossen ist (vgl. BVerfG vom 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 65 = NVwZ 2022, 1113).

    Die Äußerung selbst wie auch die Veröffentlichung des Berichts darüber auf der Internetseite des Bayerischen Landtags sind unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität dieses Amts und, jedenfalls was die Internetveröffentlichung betrifft, der mit ihm verbundenen Ressourcen erfolgt (vgl. zur Abgrenzung betreffend Äußerungen von Mitgliedern der Bundesregierung bezogen auf die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb der Parteien BVerfG vom 15.6.2022 NVwZ 2022, 1113 Rn. 80 ff.).

    Bei Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskurses wie Talkrunden, Diskussionsforen oder Interviews ist eine differenzierte Betrachtung angezeigt, ob Inhaber eines Regierungsamts oder - wie hier - des Amts der Landtagspräsidentin dort in dieser Amtsfunktion oder als Parteipolitiker, Privatperson oder auch als Landtagsabgeordnete auftreten und angesprochen werden (vgl. BVerfG NVwZ 2022, 1113 Rn. 83 m. w. N.).

    Dass ein Bericht über die Podiumsdiskussion und die beanstandete Äußerung auf der offiziellen Internetseite des Bayerischen Landtags eingestellt wurde, spricht ebenfalls für diese Einordnung (vgl. BVerfG NVwZ 2022, 1113 Rn. 81).

    Daher muss ein Diskussionsbeitrag wie der hier beanstandete eine sachliche und tatsachengestützte Grundlage haben und die Einbringung in die Debatte mit der gebotenen Sachlichkeit erfolgen; einseitig - zugunsten oder zulasten einzelner Abgeordneter oder Fraktionen - parteiergreifende Stellungnahmen, aus denen sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen, oder die diffamierenden Charakter haben, lassen sich hingegen auch mit der Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit nicht rechtfertigen (vgl. zu einem ähnlichen Spannungsfeld im Hinblick auf die Öffentlichkeitsarbeit von Mitgliedern der Bundesregierung einerseits und die Chancengleichheit der Parteien andererseits im Zusammenhang mit der Einschätzung politischer Parteien als verfassungsfeindlich BVerfG vom 16.12.2014 BVerfGE 138, 102 Rn. 47 f.; NVwZ 2022, 1113 Rn. 116).

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvE 1/17

    Unzulässiger Antrag der NPD im Organstreitverfahren betreffend

    Daher ist der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien in einem strikten und formalen Sinn zu verstehen (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 85, 264 ; 111, 54 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 72 - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika).

    Im Organstreitverfahren findet eine Erstattung von Auslagen nur ausnahmsweise statt, wenn besondere Billigkeitsgründe dies geboten erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 96, 66 ; 148, 11 ; 154, 320 - Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 186).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2022 - 15 B 893/22

    Stadt Hilchenbach muss Artikel zur Partei Der Dritte Weg von ihrer Internetseite

    Nimmt der Amtsinhaber für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist dieses Handeln im Verhältnis zu den politischen Parteien dem Neutralitätsgebot unterworfen (wie BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 74, 78, Beschluss vom 7. November 2015 - 2 BvQ 39/15 -, juris Rn. 9).

    vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 73, Beschluss vom 7. November 2015 - 2 BvQ 39/15 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, juris Rn. 24 m. w. N.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 74, 78, Beschluss vom 7. November 2015 - 2 BvQ 39/15 -, juris Rn. 9, BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, juris Rn. 24.

    vgl. BVerfG, Urteile vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 81, und vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 57.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975- 2 BvE 1/75 -, juris Rn. 16 ff.; ferner Urteile vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 116, und vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE2/14 -, juris Rn. 47 f.

  • VGH Bayern, 20.07.2022 - 11 ZB 21.1777

    Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren: Keine Klagebefugnis bezüglich der

  • VG Hamburg, 14.02.2024 - 17 K 3466/22

    Erfolgreiche Klage gegen von einem Bezirksamtsleiter in einer Bezirksversammlung

  • BVerfG, 26.10.2022 - 2 BvE 3/15

    Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept

  • VG Köln, 28.09.2023 - 6 L 1852/23
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvE 4/21

    Unzulässige Organklage gegen die Mitwirkung von Bundesregierung und Bundestag am

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 41/22

    Organstreit; Antrag unzulässig; Informationsrecht der Abgeordneten;

  • VG Ansbach, 23.03.2023 - AN 4 K 22.02123

    Gebot der parteipolitischen Neutralität, Gebot der Chancengleichheit im

  • VG Freiburg, 20.03.2024 - 4 K 228/24

    Zu der Voraussetzung der Wiederholungsgefahr des öffentlichen-rechtlichen

  • VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1181/22

    Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Verbreitung von Aussagen

  • VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20

    Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum im

  • VG Stuttgart, 22.09.2022 - 1 K 3675/22

    Vereinbarkeit einer amtlichen Äußerung des Beauftragten der Landesregierung

  • VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1166/22

    Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Beobachtung und deren

  • StGH Niedersachsen, 28.09.2023 - StGH 2/23

    Organstreitverfahren wegen Presseäußerung des Innenministers zur AfD;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2023 - 6 S 15.23

    Reichweite des verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruchs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2023 - 15 A 1968/22

    Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ordnungsrufs im Kommunalverfassungsstreit

  • VG Frankfurt/Main, 04.05.2023 - 7 K 851/20

    Amtliche Äußerung eines Bürgermeisters verstieß gegen Sachlichkeitsgebot

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.2023 - 14 S 319/23

    Anspruch der Landesregierung auf Unterlassung einer Äußerung

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